Keine Rückwirkung

Nach dem Erlass der brandenburgischen Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 8. Dezember 2015 – ohne eine Begründung zu veröffentlichen – hatten zwei Potsdamer Mieter auf die Anpassung ihrer Miete geklagt. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung  im September 2018 hatte die brandenburgische Landesregierung die Verordnung erneut erlassen (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt am 4. April 2019) und dieses Mal die Verordnungsbegründung beigefügt. Ferner wurde angeordnet, dass die neue Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten und die gleichzeitig die ursprüngliche Verordnung  ablösen soll.

Das Landgerichtes Potsdam hält dies für eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Hierbei musste das LG somit nicht auf die mit der Verordnungsermächtigung verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme eingehen. (vgl. hierzu LG Berlin LG Berlin, Vorlagebeschluss vom 07. Dezember 2017 – 67 S 218/17)